1.Fahrzeugübergabe
a.Der Mieter bestätigt, dass das Mietfahrzeug in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Zulassungsbescheinigung I und dem auf der Vorderseite gekennzeichneten Zubehör übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b.Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
c.Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs zu berechnen.
d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall,dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Woche im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeugs
a.Zur Benutzung des Mietfahrzeugs sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis gelten. Eine Auflistung der Alters- und Fahrerlaubnisbestimmungen kann vor Reservierung in der Kottländer Station eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, ist Kottländer berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrages berechtigt wäre. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages verpflichtet,• dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen,• sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21Jahre alt ist, über eine mehr als einjährige Fahrpraxis verfügt und• dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
b.Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nicht gestattet bei Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, zu Fahrschulübungen, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderungen, zur Weitervermietung, zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe (GGVSE) und zu Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
c.Der Mieter hat das Mietfahrzeug während der Mietdauer schonend zu behandeln, fällige Inspektionen zu beachten, die Verkehrssicherheit, den Öl-, Wasserstand und Reifendruck regelmäßig zu kontrollieren. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu handeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Wird das Mietfahrzeug abgestellt, ist es ordnungsgemäß zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
d.Bei evtl. Reparaturen/Inspektionen ist die nächste Vertragswerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über 100,00 Euro muss zuvor das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
e.Bei jedem Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Mieter ist verpflichtet, Kottländer unverzüglich über jeden Schaden zu informieren und Kottländer spätestens zwei Tage nach dem Schadenereignis über alle Einzelheiten und Beteiligte schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden, sowie bei selbstverschuldeten Unfällen/Beschädigungen ohne Mitwirkung Dritter. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass die Polizei die Unfallaufnahme verweigert hat. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und/oder Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
f.Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 2 a. b. c. e.) berechtigen Kottländer zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder zum Rücktritt vom Mietvertrag. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt hingegen der Schadensersatzanspruch, der Kottländer auf Grund der Verletzung von einer der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 2 a. b. c. e.) entsteht. In diesem Fall droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
3. Rückgabe des Fahrzeugs
a. Dem Mieter wird das Mietfahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat ebenfalls vollgetankt zu erfolgen und ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Die Geschäftszeiten sind im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben.
b. Bei genehmigter und ungenehmigter Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters - auch bei Einwurf der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels bei Kottländer oder an einem anderen Ort als einer Kottländer -Mietstation, verlängert sich der Mietvertrag bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit von Kottländer beziehungsweise bis Kottländer das Mietfahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat. Bis dahin trägt der Mieter auch das Risiko einer Beschädigung am Fahrzeug durch einen Dritten oder des Verlustes des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und/oder der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl. Etwaige Kosten, die Kottländer dadurch entstehen, sind vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen.
c. Bei verspäteter, auch unverschuldeter Fahrzeugrückgabe, also nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ist Kottländer berechtigt, für den überschreitenden Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Fahrzeugmiete zu erheben. Wird das Fahrzeug nicht an der Vermietstation, an der es angemietet wurde, beziehungsweise nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten beziehungsweise zur Zahlung einer Einwegmietgebühr verpflichtet, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
d. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, wobei die abredewidrige Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten davon nicht umfasst ist, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.
4. Versicherungsschutz
a. Kfz-Haftpflichtversicherung: max. 50.000.000,00 Euro gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden; max.8.000.000,00 Euro pro Schaden und Person. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Mietfahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GGVSE.
b. Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch- und Haarwildschäden, sowie Entwendung des Mietfahrzeugs durch Diebstahl oder Raub seitens unberechtigter Dritter) können gegen Gebühr abgedeckt werden (siehe Ziffer 5 b.c. f. g.).
c. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Ihm steht es jedoch frei, seine Schadenhaftung aus Unfällen gegenüber der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes zu reduzieren (siehe Ziffer 5 d. e. f. g. h.). Die vertragliche Haftungsbeschränkung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
d.Schäden am Koffer- und/oder Sonderaufbauten des Mietfahrzeugs und am Fahrzeugzubehör durch Unfall können gegen Gebühr zusätzlich abgedeckt werden (siehe Ziffer 5 h.).
e.Es besteht die Möglichkeit eine kostenpflichtige Insassen-Unfallversicherung abzuschließen. Hier gelten folgende Leistungen: Invalidität 50.000,00 Euro, Tod 25.000,00 Euro; ggf. anteilsmäßig auf die Insassen verteilt.
f. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Mietfahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles führt, wenn der Fahrer des Mietfahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, sowie in den in Ziffer 5 dieser Mietbedingungen genannten Fällen.
5. Mieterhaftung
a. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb und/oder seine unsachgemäße Bedienung verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeugs und/oder Fahrzeugteile und/oder Fahrzeugzubehör grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zum vollen Fahrzeugwert. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörige, Angestellte, Beifahrer oder Sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und Sache beweiskräftig festzustellen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ggf. abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, etwaige weitere Kottländer entstehende Kosten, sowie einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter / Fahrer haften als Gesamtschuldner.
b. Der Mieter kann sich von der Haftung für Teilkaskoschäden gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes gegenüber dem Vermieter teilweise, d.h. bis auf eine Schadenbeteiligung freistellen, sofern dies auf der Vertragsvorderseite schriftlich vereinbart wurde. Die Höhe der Schadenbeteiligung wird ebenfalls auf der Vorderseite vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren voneinander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, nicht jedoch zugunsten des unberechtigten Nutzers des Mietfahrzeugs.
c. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 b. erfasst lediglich Beschädigungen oder Verlust des Fahrzeugs durch nachfolgende Ereignisse: Schäden die durch Brand und Explosion entstehen, sowie Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind hiervon nicht erfasst. Die Entwendung des Fahrzeugs durch Diebstahl oder Raub seitens eines unberechtigten Dritten. Schäden die dadurch verursacht werden, dass durch Naturgewalten, wie z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag etc. Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Schäden die durch Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (z.B. Reh, Wildschwein), sowie mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen verursacht sind, sowie unmittelbare Marderbissschäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen des Fahrzeugs. Folgeschäden von Marderbissen sind nicht versichert. Bei mehreren voneinander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Beachten Sie auch die weiteren Ausschlüsse in 5 f. und g..
d. Der Mieter kann sich von der Haftung für einen Fahrzeugschaden durch Unfall gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes gegenüber dem Vermieter teilweise, d.h. bis auf eine Schadenbeteiligung freistellen, sofern dies auf der Vertragsvorderseite schriftlich vereinbart wurde. Diese vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung und gilt lediglich für den Mietvertragszeitraum. Die Höhe der Schadenbeteiligung wird ebenfalls auf der Vorderseite vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren voneinander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, nicht jedoch zugunsten des unberechtigten Nutzers des Mietfahrzeugs.
e. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 d. erfasst lediglich eine Fahrzeugbeschädigung durch Unfall. Als Unfall gilt ausschließlich ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Verwindungsschäden, Schäden durch eine unsachgemäße Bedienung und/oder Behandlung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, Überbeanspruchung oder eine Falschbetankung, sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
f.Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 5 b. und d. gelten nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter und/oder Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
g.Darüber hinaus entfallen die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 5 b. und d. auch dann, wenn der Mieter und/oder Fahrer Unfallflucht begangen hat und die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles dadurch generell beeinträchtigt wurden, oder wenn der Mieter vorsätzlich eine oder mehrere Vertragspflichten nach Ziffer 2 a. b. c. e. der Kottländer-Mietbedingungen verletzt. Folglich haftet der Mieter insbesondere dann für den gesamten Schaden, wenn er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung aus Ziffer 2
e. nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Polizei und Vermieterin übergibt bzw. er oder seine Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung dieser Verpflichtung (Ziffer 2 e.) falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles hierdurch generell beeinträchtigt wurden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer oder mehrerer Vertragspflichten nach Ziffer 2 a. b. c. e. der Kottländer-Mietbedingungen ist Kottländer berechtigt, den Mieter und/oder Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter und/oder Fahrer. Soweit die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsbeschränkung ursächlich geworden ist, entfällt die Haftungsbeschränkung nicht.
h. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 d. erstreckt sich lediglich auf Beschädigungen des Mietfahrzeugs, nicht auf Beschädigungen am mitgeführten Fahrzeugzubehör, z.B. Dachgepäckträger oder Navigationsgeräte oder mitgeführte Gegenstände, sowie Sonder- bzw. Kofferaufbauten eines LKW. Beschädigungen an diesen Gegenständen durch Unfall (siehe Ziffer 5 e.) können gegen Gebühr zusätzlich abgedeckt werden (siehe Ziffer 4 d.), wobei auch hier die Ausschlüsse in 5 f. und g. zu beachten sind.
i. Die Begrenzung der Haftung nach Ziffer 5 b. und d. erstreckt sich nur auf den Schaden am Fahrzeug, nicht auf die Ersatzpflicht für Schadennebenkosten.
j. Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
k. Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten vom Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs an gerechnet. Bei polizeilicher Schadensaufnahme werden die Schadenersatzansprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Falle spätestens 6 Monate nach Fahrzeugrückgabe. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
l. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für alle während der Laufzeit des Mietverhältnisses begangene Verstöße gegen gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, wie z.B. Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten, Abstellen des Mietfahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des fälligen Entgeltes, Abstellen des Mietfahrzeugs in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt Kottländer von sämtlichen Buß-, Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Kottländer fordern. Für die Bearbeitung solcher Sachverhalte erhält Kottländer für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von mindestens 10,00 Euro, es sei denn der Mieter weist nach, dass Kottländer ein geringerer Aufwand entstanden ist; Kottländer ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Mieter eines mautpflichtigen LKW (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t) hat während der Laufzeit des Mietverhältnisses für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter stellt Kottländer von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen frei, die Behörden wegen eines Mautverstoßes Kottländer gegenüber geltend machen.
n. Die Vermieterin weist den Mieter eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und 11,99 t darauf hin, dass Kottländer die um den Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet. Soweit der Mieter den angemieteten LKW mit einem Anhänger betreiben will, hat der Mieter daher selber dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) entrichtet wird. Der Mieter stellt Kottländer von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen frei, die Behörden wegen eines solchen Verstoßes gegen Kottländer geltend machen.
6. Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Kottländer übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen werden.
7. Zahlungsbedingungen - Gesamtschuldnerische Haftung
a. Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich bei Anmietung zu leisten und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Sofern der Mietpreis kreditiert wird, ist dieser gemäß § 579 BGB am Ende der Mietzeit, spätestens jedoch nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages.
b. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer
5.
c. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen geltend zu machen. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete vollständig oder mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug, ist Kottländer berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
d. Soweit zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Miete mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ermächtigt der Mieter den Vermieter mit seiner Unterschrift, die gesamten Mietkosten nebst Sicherheit und alle mit diesem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten beziehungsweise von der vom Mieter nachträglich vorgelegten Kreditkarte abzubuchen.
8. Nebenabreden und Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
9. Persönliche Daten
Der Mieter und/oder Fahrer ist mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung seiner persönlichen Daten einverstanden. Die Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung, -übermittlung und -nutzung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie dient der Vertragsabwicklung und der Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage unrichtiger Personaldokumente können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2a Bundesdatenschutzgesetz in eine Warndatei weitergegeben werden.
10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung entsprechend anzuwenden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters (auch für Schecks).
12. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Hannover als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Stand: 10. Mai 2016
a.Der Mieter bestätigt, dass das Mietfahrzeug in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Zulassungsbescheinigung I und dem auf der Vorderseite gekennzeichneten Zubehör übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b.Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
c.Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs zu berechnen.
d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall,dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Woche im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeugs
a.Zur Benutzung des Mietfahrzeugs sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis gelten. Eine Auflistung der Alters- und Fahrerlaubnisbestimmungen kann vor Reservierung in der Kottländer Station eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, ist Kottländer berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrages berechtigt wäre. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages verpflichtet,• dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen,• sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21Jahre alt ist, über eine mehr als einjährige Fahrpraxis verfügt und• dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
b.Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nicht gestattet bei Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, zu Fahrschulübungen, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderungen, zur Weitervermietung, zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe (GGVSE) und zu Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
c.Der Mieter hat das Mietfahrzeug während der Mietdauer schonend zu behandeln, fällige Inspektionen zu beachten, die Verkehrssicherheit, den Öl-, Wasserstand und Reifendruck regelmäßig zu kontrollieren. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu handeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Wird das Mietfahrzeug abgestellt, ist es ordnungsgemäß zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
d.Bei evtl. Reparaturen/Inspektionen ist die nächste Vertragswerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über 100,00 Euro muss zuvor das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
e.Bei jedem Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Mieter ist verpflichtet, Kottländer unverzüglich über jeden Schaden zu informieren und Kottländer spätestens zwei Tage nach dem Schadenereignis über alle Einzelheiten und Beteiligte schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden, sowie bei selbstverschuldeten Unfällen/Beschädigungen ohne Mitwirkung Dritter. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass die Polizei die Unfallaufnahme verweigert hat. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und/oder Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
f.Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 2 a. b. c. e.) berechtigen Kottländer zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder zum Rücktritt vom Mietvertrag. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt hingegen der Schadensersatzanspruch, der Kottländer auf Grund der Verletzung von einer der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 2 a. b. c. e.) entsteht. In diesem Fall droht dem Mieter trotz eventuell gezahlter Gebühr zur Haftungsbeschränkung, die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
3. Rückgabe des Fahrzeugs
a. Dem Mieter wird das Mietfahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat ebenfalls vollgetankt zu erfolgen und ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Die Geschäftszeiten sind im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben.
b. Bei genehmigter und ungenehmigter Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters - auch bei Einwurf der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels bei Kottländer oder an einem anderen Ort als einer Kottländer -Mietstation, verlängert sich der Mietvertrag bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit von Kottländer beziehungsweise bis Kottländer das Mietfahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat. Bis dahin trägt der Mieter auch das Risiko einer Beschädigung am Fahrzeug durch einen Dritten oder des Verlustes des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und/oder der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl. Etwaige Kosten, die Kottländer dadurch entstehen, sind vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen.
c. Bei verspäteter, auch unverschuldeter Fahrzeugrückgabe, also nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ist Kottländer berechtigt, für den überschreitenden Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Fahrzeugmiete zu erheben. Wird das Fahrzeug nicht an der Vermietstation, an der es angemietet wurde, beziehungsweise nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten beziehungsweise zur Zahlung einer Einwegmietgebühr verpflichtet, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
d. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, wobei die abredewidrige Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten davon nicht umfasst ist, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.
4. Versicherungsschutz
a. Kfz-Haftpflichtversicherung: max. 50.000.000,00 Euro gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden; max.8.000.000,00 Euro pro Schaden und Person. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Mietfahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GGVSE.
b. Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch- und Haarwildschäden, sowie Entwendung des Mietfahrzeugs durch Diebstahl oder Raub seitens unberechtigter Dritter) können gegen Gebühr abgedeckt werden (siehe Ziffer 5 b.c. f. g.).
c. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Ihm steht es jedoch frei, seine Schadenhaftung aus Unfällen gegenüber der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes zu reduzieren (siehe Ziffer 5 d. e. f. g. h.). Die vertragliche Haftungsbeschränkung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
d.Schäden am Koffer- und/oder Sonderaufbauten des Mietfahrzeugs und am Fahrzeugzubehör durch Unfall können gegen Gebühr zusätzlich abgedeckt werden (siehe Ziffer 5 h.).
e.Es besteht die Möglichkeit eine kostenpflichtige Insassen-Unfallversicherung abzuschließen. Hier gelten folgende Leistungen: Invalidität 50.000,00 Euro, Tod 25.000,00 Euro; ggf. anteilsmäßig auf die Insassen verteilt.
f. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Mietfahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles führt, wenn der Fahrer des Mietfahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, sowie in den in Ziffer 5 dieser Mietbedingungen genannten Fällen.
5. Mieterhaftung
a. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb und/oder seine unsachgemäße Bedienung verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeugs und/oder Fahrzeugteile und/oder Fahrzeugzubehör grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zum vollen Fahrzeugwert. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörige, Angestellte, Beifahrer oder Sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und Sache beweiskräftig festzustellen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ggf. abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, etwaige weitere Kottländer entstehende Kosten, sowie einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter / Fahrer haften als Gesamtschuldner.
b. Der Mieter kann sich von der Haftung für Teilkaskoschäden gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes gegenüber dem Vermieter teilweise, d.h. bis auf eine Schadenbeteiligung freistellen, sofern dies auf der Vertragsvorderseite schriftlich vereinbart wurde. Die Höhe der Schadenbeteiligung wird ebenfalls auf der Vorderseite vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren voneinander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, nicht jedoch zugunsten des unberechtigten Nutzers des Mietfahrzeugs.
c. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 b. erfasst lediglich Beschädigungen oder Verlust des Fahrzeugs durch nachfolgende Ereignisse: Schäden die durch Brand und Explosion entstehen, sowie Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind hiervon nicht erfasst. Die Entwendung des Fahrzeugs durch Diebstahl oder Raub seitens eines unberechtigten Dritten. Schäden die dadurch verursacht werden, dass durch Naturgewalten, wie z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag etc. Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Schäden die durch Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (z.B. Reh, Wildschwein), sowie mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen verursacht sind, sowie unmittelbare Marderbissschäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen des Fahrzeugs. Folgeschäden von Marderbissen sind nicht versichert. Bei mehreren voneinander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Beachten Sie auch die weiteren Ausschlüsse in 5 f. und g..
d. Der Mieter kann sich von der Haftung für einen Fahrzeugschaden durch Unfall gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes gegenüber dem Vermieter teilweise, d.h. bis auf eine Schadenbeteiligung freistellen, sofern dies auf der Vertragsvorderseite schriftlich vereinbart wurde. Diese vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung und gilt lediglich für den Mietvertragszeitraum. Die Höhe der Schadenbeteiligung wird ebenfalls auf der Vorderseite vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren voneinander unabhängigen Fahrzeugschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Schadenbeteiligung. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, nicht jedoch zugunsten des unberechtigten Nutzers des Mietfahrzeugs.
e. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 d. erfasst lediglich eine Fahrzeugbeschädigung durch Unfall. Als Unfall gilt ausschließlich ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Verwindungsschäden, Schäden durch eine unsachgemäße Bedienung und/oder Behandlung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, Überbeanspruchung oder eine Falschbetankung, sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
f.Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 5 b. und d. gelten nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter und/oder Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
g.Darüber hinaus entfallen die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 5 b. und d. auch dann, wenn der Mieter und/oder Fahrer Unfallflucht begangen hat und die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles dadurch generell beeinträchtigt wurden, oder wenn der Mieter vorsätzlich eine oder mehrere Vertragspflichten nach Ziffer 2 a. b. c. e. der Kottländer-Mietbedingungen verletzt. Folglich haftet der Mieter insbesondere dann für den gesamten Schaden, wenn er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung aus Ziffer 2
e. nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Polizei und Vermieterin übergibt bzw. er oder seine Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung dieser Verpflichtung (Ziffer 2 e.) falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles hierdurch generell beeinträchtigt wurden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer oder mehrerer Vertragspflichten nach Ziffer 2 a. b. c. e. der Kottländer-Mietbedingungen ist Kottländer berechtigt, den Mieter und/oder Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter und/oder Fahrer. Soweit die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsbeschränkung ursächlich geworden ist, entfällt die Haftungsbeschränkung nicht.
h. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 d. erstreckt sich lediglich auf Beschädigungen des Mietfahrzeugs, nicht auf Beschädigungen am mitgeführten Fahrzeugzubehör, z.B. Dachgepäckträger oder Navigationsgeräte oder mitgeführte Gegenstände, sowie Sonder- bzw. Kofferaufbauten eines LKW. Beschädigungen an diesen Gegenständen durch Unfall (siehe Ziffer 5 e.) können gegen Gebühr zusätzlich abgedeckt werden (siehe Ziffer 4 d.), wobei auch hier die Ausschlüsse in 5 f. und g. zu beachten sind.
i. Die Begrenzung der Haftung nach Ziffer 5 b. und d. erstreckt sich nur auf den Schaden am Fahrzeug, nicht auf die Ersatzpflicht für Schadennebenkosten.
j. Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
k. Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten vom Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs an gerechnet. Bei polizeilicher Schadensaufnahme werden die Schadenersatzansprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Falle spätestens 6 Monate nach Fahrzeugrückgabe. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
l. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für alle während der Laufzeit des Mietverhältnisses begangene Verstöße gegen gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, wie z.B. Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten, Abstellen des Mietfahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des fälligen Entgeltes, Abstellen des Mietfahrzeugs in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt Kottländer von sämtlichen Buß-, Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Kottländer fordern. Für die Bearbeitung solcher Sachverhalte erhält Kottländer für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von mindestens 10,00 Euro, es sei denn der Mieter weist nach, dass Kottländer ein geringerer Aufwand entstanden ist; Kottländer ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Mieter eines mautpflichtigen LKW (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t) hat während der Laufzeit des Mietverhältnisses für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter stellt Kottländer von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen frei, die Behörden wegen eines Mautverstoßes Kottländer gegenüber geltend machen.
n. Die Vermieterin weist den Mieter eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und 11,99 t darauf hin, dass Kottländer die um den Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet. Soweit der Mieter den angemieteten LKW mit einem Anhänger betreiben will, hat der Mieter daher selber dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) entrichtet wird. Der Mieter stellt Kottländer von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen frei, die Behörden wegen eines solchen Verstoßes gegen Kottländer geltend machen.
6. Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Kottländer übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen werden.
7. Zahlungsbedingungen - Gesamtschuldnerische Haftung
a. Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich bei Anmietung zu leisten und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Sofern der Mietpreis kreditiert wird, ist dieser gemäß § 579 BGB am Ende der Mietzeit, spätestens jedoch nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages.
b. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer
5.
c. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen geltend zu machen. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete vollständig oder mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug, ist Kottländer berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
d. Soweit zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Miete mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ermächtigt der Mieter den Vermieter mit seiner Unterschrift, die gesamten Mietkosten nebst Sicherheit und alle mit diesem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten beziehungsweise von der vom Mieter nachträglich vorgelegten Kreditkarte abzubuchen.
8. Nebenabreden und Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
9. Persönliche Daten
Der Mieter und/oder Fahrer ist mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung seiner persönlichen Daten einverstanden. Die Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung, -übermittlung und -nutzung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie dient der Vertragsabwicklung und der Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage unrichtiger Personaldokumente können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2a Bundesdatenschutzgesetz in eine Warndatei weitergegeben werden.
10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung entsprechend anzuwenden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters (auch für Schecks).
12. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Hannover als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Stand: 10. Mai 2016